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    Brand­unfälle beim Grillieren: Wer bezahlt?
    July 23, 2015  |  Article Hits:1569
    Darf ich auf dem Balkon meiner Wohnung den Grill einheizen? Und wer bezahlt bei Brandschäden?
    Sommerzeit ist Grillzeit. Doch was, wenn der Nachbar klingelt und sich über den Qualm beschwert? Im Mietrecht sucht man vergeblich nach balkonspezifischen Regelungen. Der Schweizer Mieterverband sagt: «Verbote um des Verbots willen verstossen gegen die Persönlichkeitsrechte der Mieterschaft.» Entsprechende Klauseln in Mietverträgen oder Hausordnungen sind ungültig. Ein generelles Grillierverbot ist also unzulässig. Mieterinnen und Mieter stehen aber in einer Rücksichtspflicht.

    Holzkohle-Grill: Konflikt- und Gefahrenpotential
    Zurückhaltung ist deshalb besonders bei Holzkohle-Grills gefragt: Diese verursachen einen starken, beissenden Rauch und können die Nachbarschaft auch in grösserer Entfernung stören. Erzeugt ein Grill zu viel Rauch oder Gestank, kann der Vermieter einschreiten.

    Asche fachgerecht entsorgen
    Der Grill sollte nie über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben, denn sowohl ein technischer Defekt oder auch das herunter tropfende Fett können einen Brand verursachen. Eine häufige Ursache von Bränden ist auch falsch entsorgte Asche. Beim Leeren der vermeintlich abgekühlten Asche in Plastikeimer oder Kehrichtsäcken geht oft vergessen, dass diese noch Tage nach dem eigentlichen Ausglühen brandgefährlich sein kann. Asche muss deshalb immer in einem abschliessbaren Metallbehälter gelagert werden. Aufpassen sollte man auch beim Benutzen von Brandbeschleunigern (beispielsweise Sprit): Sie sind die häufigste Ursache von Verbrennungen.

    Achtung: empfindliche Leistungskürzungen
    Entsteht trotz aller Vorsichtsmassnahmen ein Brand, der die Wohnung, respektive das Haus, beschädigt, werden die Kosten von der Gebäude-Feuerversicherung übernommen (in einigen Kantonen von der Gebäudeversicherungsanstalt). Schäden am Mobiliar sind über die Hausrat-Versicherung und jene an der der gemieteten Wohnung über die Privathaftpflicht-Versicherung versichert.
    Die Versicherung kann bei grobfahrlässigem Handeln die Leistung kürzen oder sogar ablehnen. Wer beispielsweise die Asche nicht ordnungsgemäss entsorgt oder sonstige unnötige Risiken in Kauf nimmt, handelt grobfahrlässig.

    Waldbrand wegen Unachtsamkeit: Wer bezahlt?
    Dasselbe gilt, wenn sich beim Grillplausch im Freien ein Brand entfacht. Auch hier besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz über die Privathaftpflicht-Versicherung. Bei jedem Schadenfall wird aber individuell geprüft, ob der Versicherungsnehmer wegen unsachgemässen Handlungen oder Grobfahrlässigkeit (beispielsweise Grillieren trotz Feuerverbot der Behörden) für das Ereignis haftbar gemacht werden muss. Auch hier kann eine Kürzung oder gar eine Ablehnung der Kostenübernahme die Folge sein. (Quelle: www.helvetia.com)