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    Zweitwohnungsgesetz tritt in Kraft
    March 2, 2016  |  Article Hits:2878
    Am 11. März 2012 hat das Stimmvolk durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative entschieden, dass in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt respektive gebaut werden dürfen. Seither sind 4 Jahre vergangen, wie wurde nun die Initiative umgesetzt. Das Zweitwohnungsgesetz und die entsprechende Verordnung sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Somit besteht wieder Rechtssicherheit für den Bau neuer Ferienwohnungen.

    Für Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil unter 20 Prozent gelten keine Einschränkungen, für Gemeinden mit einem Anteil über 20 Prozent ist die Bewilligung und der Bau von Zweitwohnungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Zulässig bleibt die Erstellung von Erstwohnungen. Als Erstwohnung qualifiziert ist eine Wohnung, die von mindestens einer niedergelassenen Person dauerhaft genutzt wird, welche dort ihren Lebensmittelpunkt begründet. Weiter ist der Bau von Wohnungen möglich, die Erstwohnungen gleichgestellt sind, wie beispielsweise solche zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken oder zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt werden. Ausserdem dürfen auch Wohnungen, die touristisch bewirtschaftet werden, neu gebaut werden.
    Wohnungen, die am 11. März 2012 schon bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren, sogenannte altrechtliche Wohnungen, können frei umgenutzt und im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut oder wieder aufgebaut werden.

    Ausnahmen:
    • Bereits bestehende Zweitwohnungen bleiben als Zweitwohnungen bestehen und können renoviert, umgebaut und um bis zu 30 Prozent erweitert werden.
    • Innerhalb von Bauzonen muss der Bau von Zweitwohnungen bewilligt werden, wenn sie in geschützten Baudenkmälern liegen, deren Erhalt nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
    • Ausserhalb von Bauzonen kann eine ortsbildprägende Baute zu einer Zweitwohnung umgenutzt oder umgebaut werden, sofern sie unter Schutz gestellt ist und dabei die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung zulässig sind.
    • Am 11. März 2012 rechtmässig gebaute oder rechtskräftig bewilligte Wohnungen können beliebig von Erst- in Zweit- oder von Zweit- in Erstwohnungen umgenutzt werden. Altrechtliche Wohnungen können zudem erneuert, umgebaut oder wieder aufgebaut werden.
    • Touristisch bewirtschaftete Wohnungen müssen bewilligt werden. Dabei handelt es sich um Wohnungen, die Gästen ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung angeboten werden und entweder im Haus des Eigentümers oder in strukturierten Beherbergungsbetrieben liegen. Es muss sich dabei um ein hotelähnliches Beherbergungskonzept handeln, lediglich auf Online-Plattformen ausschreiben genügt nicht.
    • Hotel- und Beherbergungsbetriebe dürfen im Rahmen von max. 20 Prozent der Nutzfläche weiterhin Zweitwohnungen bauen und verkaufen, sofern dies der Finanzierung des Betriebes dient und dessen Erhaltung im Vordergrund steht. Für Betriebe die älter als 25 Jahre sind und deren Betrieb nicht wirtschaftlich weitergeführt werden kann, kann die Quote auf 50 Prozent erhöht werden.
    Obwohl die Erstellung von Zweitwohnungen eingeschränkt wird, bleiben doch mehr Möglichkeiten als ursprünglich befürchtet. Wichtig ist insbesondere die Bestandesgarantie für bestehende Zweitwohnungen, die sogar noch um die Option, bestehende Erst- in Zweitwohnungen umzunutzen, erweitert wurde.